VG Saarlouis 4 F 129/99, B. v. 23.12.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 22 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R5347.pdf Keine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG, wenn ein nicht offensichtlich aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag für die Asylklage eingereicht wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Ausländerbehörde aufgrund der aufschiebenden Wirkung (§§ 75, 38 Abs. 1 AsylVfG) der anhängigen Asylklage gehindert, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zu ergreifen. Zwar ist die Klage nicht fristgerecht eingereicht worden, dies steht jedoch dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die Antragsteller einen eingehend begründeten und nicht offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1990, 378). Könnte die Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Rücksicht auf da noch nicht beschiedene, nicht offensichtlich aussichtslose Wiedereinsetzungsgesuch durchsetzen, so würde der mit der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung zu Verfügung gestellte Rechtsschutz leerlaufen. Die kann jedoch - nicht zuletzt auch wegen der mit einer Abschiebung verbundenen, im Falle tatsächlicher politischer Verfolgung schwerwiegenden Folgen für den um Asyl nachsuchenden Antragsteller - nicht hingenommen werden.