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BVerwG 5 C 21/00, U.v. 14.06.01, FEVS 2002, 97; IBIS C1704



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BVerwG 5 C 21/00, U.v. 14.06.01, FEVS 2002, 97; IBIS C1704 In einem Eilfall (§ 121 BSHG) richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erstattung der notfallmäßigen Krankenbehandlung nach BSHG (nicht AsylbLG!) eines zuvor nicht im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen nach der § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG (Eilfallzuständigkeit). Zuständig ist dann nicht das Sozialamt am Wohnort, sondern am Ort des Krankenhauses.
Forderungsausfälle von Krankenhäusern bei der Behandlung von Asylbewerbern. Schreiben des BMA V c 3-3176-1 v. 03.08.01, in Sozialrecht aktuell 2002, 35, IBIS C1706.

Das BMA stellt sinngemäß fest: Die Beurteilung der Frage, was (im Sinne des AsylbLG) medizinisch notwendig ist, liegt in der Zuständigkeit des Arztes. Das Krankenhaus hat dem zuständigen Kostenträger die Notwendigkeit der Durchführung einer bestimmten medizinischen Maßnahme zur Behandlung einer akuten Erkrankung oder eines Schmerzzustandes vor dessen Durchführung anzuzeigen.

Kann die Anzeige aus zeitlichen Gründen nicht vor Durchführung der Behandlung erfolgen, erhält der Leistungserbringer seine Aufwendungen auf Antrag entsprechend § 121 BSHG erstattet. Eine § 121 BSHG vergleichbare Vorschrift gibt es im AsylbLG nicht. § 121 BSHG ist jedoch nach Auffassung des BMA im Rahmen des AsylbLG entsprechend anzuwenden.

Wenn der betreffende Ausländer nicht zum Kreis der nach AsylbLG Leistungsberechtigten zählt oder die med. Versorgung über den Leistungsrahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG hinausgeht, kann eine Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger nicht erfolgen.

Dasselbe gilt, wenn sich nicht klären lässt, ob die Leistungsvoraussetzungen des AsylbLG gegeben sind, insbesondere mangels erforderlicher Auskünfte der Betroffenen zu Einkommen und Vermögen und/oder, vor allem bei sich illegal aufhaltenden Ausländern, zur Identität. Auch in diesen Fällen kann die Behörde die Leistungsvoraussetzungen nicht einfach unterstellen, so dass eine Kostenübernahme nicht möglich ist. Im Hinblick auf illegal sich aufhaltende Ausländer wäre es auch kontraproduktiv, ohne Aufdeckung der Identität die Kosten zu übernehmen und damit die von Staats wegen nicht akzeptable Illegalität zu unterstützen.


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