VG Hannover 3 A 4893/01, U.v. 25.02.03 zur Kostenerstattung nach § 121 BSHG
1. Die Kammer folgt dem BVerwG (U.v. 31.05.01 - 5 C 20.00 - in FEVS 53, 102, 104) dahin, dass die Klärung der Kostendeckung zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebs gehört.
2. Der Krankenhausträger hat, sobald berechtigte Zweifel entstehen oder bei einem ordnungsgemäßen Ablauf entstehen müssten, ob die angenommene Kostendeckung tatsächlich vorhanden ist, den Träger der Sozialhilfe von dem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3. Dabei sind solche Zweifel im Regelfall bereits dann angebracht, wenn die angegebene Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ohne Vorlage besonderer Umstände ein Patient in der Lage ist, seine Behandlungskosten ohne den Eintritt einer Krankenkasse zu begleichen.
Das VG wies die Klage des Krankenhauses wegen des erst 6 Monate nach erfolgter Behandlung bei Sozialamt beantragten Erstattungsanspruchs ab.
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