VG Koblenz 3 L 278/05, B.v. 04.03.05, ZAR 2005, 376, NVwZ 2005, 724 Leitsatz: "Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise eines Ausländers in sein Heimatland begründet keine die Ablehnung der Arbeitserlaubnis begründenden Versagungsgrund i.S.d. § 11 BeschVerfV."
§ 11 spricht - anders als § 25 AufenthG - gerade nicht von der "freiwilligen Ausreise, sondern von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Abschiebungen in den Irak finden aber derzeit von Deutschland aus nicht statt.
VG Sigmaringen 4 K 468/05, U.v. 14.06.05, IBIS M6908,www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6908.pdf Für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV trägt die Ausländerbehörde die Beweislast; beim Vorwurf der mangelnden Mitwirkung bei der Passbeschaffung muss sie vortragen, welche erfolgversprechenden Mitwirkungshandlungen zu erfüllen sind; Auskünften der armenischen Behörden in Rückführungsfällen ist nur ein geringer Wert beizumessen.