VG Karlsruhe 4 K 2142/05, B.v. 04.01.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7904.pdf
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für geduldete Ausländer nach § 10 BeschVerfV liegt im Ermessen der Behörde ("... kann erlaubt werden"). Sie setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie die Duldung seit einem Jahr voraus.
Letzteres ist beim Kläger unzweifelhaft der Fall. Die Bundesagentur für Arbeit hat erklärt, dass, wäre ihr mitgeteilt worden, dass der Kläger mit einer Deutschen verheiratet sei, die Zustimmung erteilt worden wäre.
Die Ausländerbehörde kann dem nicht entgegenhalten,
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