VG Gießen 4 G 1454/06, B.v. 08.06.06, Asylmagazin 1/2006, 49www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/8408.pdf Anspruch auf Arbeitserlaubnis im Eilverfahren, da ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt und zweifelhaft ist, ob die Stelle langfristig freigehalten wird, vorbehaltlich und nach Maßgabe der (noch nicht vorliegenden) Zustimmung der Agentur für Arbeit. Das Ermessen der Ausländerbehörde, dem geduldeten Ausländer, der sich seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, ist vorliegend auf Null reduziert. Der Erlaubnis steht § 11 BeschVerfV nicht entgegen, da die Rückführung in den Kosovo durch Mitarbeiter der UNMIK abgelehnt wurde. Auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise kommt es nach § 11 BeschVerfV nicht an.