§ 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG für Zwecke der Erwerbstätigkeit als fortbestehend. Die Ausländerbehörde muss daher die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bescheinigen.
SG Berlin S 22 AL 1330/09, B.v.19.05.09www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2291.pdfAnspruch auf Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 SGB III, § 12a ArGV für EU-Beitrittsstaater nach einem Jahr real ausgeübter studentischer Nebentätigkeit. Auch Studierende können gemäß der Payir-Entscheidung des EuGH (U.v.24.01.08, C-294/06) zum Arbeitsmarkt zugelassene Arbeitnehmer sein, für die nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang gilt.