SG Hildesheim S 34 AY 24/06 ER, B. v. 13.11.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9129.pdf Die Absenkung der Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG bei noch offener Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist vorliegend rechtswidrig. Für eine Anspruchseinschränkung ist Voraussetzung, dass eine Ausreisepflicht von der zuständigen Behörde tatsächlich durchgesetzt werden soll. Dies ist aber zweifelhaft, da eine Entscheidung über Abschiebehindernisse noch nicht getroffen wurde.
Insofern muss Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen in Deutschland lebenden minderjährigen Kindern beantragt hat, sich mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf Rechtsvorschriften beruft, die von besonderer Bedeutung sind. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde darüber, ob dies zu einem Abschiebungshindernis führen könnt, liegt noch nicht vor. Insofern hätte der Antragsgegner es selbst in der Hand, zunächst eine ausländerrechtliche Entscheidung zu treffen.
Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, war dem Antragsteller bei zumindest offenen Erfolgsaussichten nicht zuzumuten, ohne die begehrten Leistungen bis zum Ausgang des Verfahrens auszukommen.
LSG NRW L 20 B 65/06 AY ER, B.v. 02.02.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de Einschränkung nach
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