LSG Berlin-Brandenburg L 23 B 18/06 AY ER, B.v. 12.10.06, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8920.pdf Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vollständige Einstellung aller Leistungen nach AsylbLG durch das Sozialamt Berlin-Marzahn/Hellersdorf.
Gewährt die Behörde Leistungen nach dem AsylbLG für einen nicht näher bestimmten Zeitraum, handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Kürzt die Behörde später die Leistungen unter Rückgriff auf § 1a AsylbLG, ohne dass eine Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers vorliegt, stellt dies einen Eingriffsakt in den laufenden Leistungsbezug dar. Hiergegen erhobene Rechtsmittel haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung.
Das Sozialamt hat Leistungen nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 01.10.04 "bis auf weiteres" und damit nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Mit Bescheid vom 23.03.06 hat der Antragsgegner die mit Bescheid vom 01.10.04 gewährten Leistungen um 50 v. H. für die Zeit ab 01.04.06 (damit wieder über den nächstliegenden Zeitraum hinaus) gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt, so dass die Regelung bestandskräftig nach § 77 SGG geworden ist.
Mit dem Bescheid vom 24.05.06 hat das Sozialamt nunmehr die mit Bescheid vom 01.10.04 gewährten Leistungen ganz entzogen. Damit wurde nicht eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Der Antragsgegner hat vielmehr die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung entzogen. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch hat damit aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung ist nicht nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGG ausgeschlossen. Da das Sozialamt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht beachtet, war es in analoger Anwendung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufig zu verpflichten, den Bescheid vom 01.10.04, geändert durch Bescheid vom 23.03.06, zu vollziehen (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl. § 80 Anm. 181).
Darüber hinaus hat der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialamt hat mit Bescheiden vom 01. 10.04 und 23.03.06 die Leistungsansprüche des Antragstellers bestandskräftig festgestellt. Damit ist der Leistungsbezug des Antragstellers geregelt, solange das Sozialamt nicht auf Antrag eine Neuregelung trifft oder einen diesbezüglichen Antrag ablehnt.
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