VG Berlin 18 A 410.99 v. 14.09.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1461.pdf Das Sozialamt Mitte wird verpflichtet, über den 14.9.99 (= angekündigter Zeitpunkt der vollständigen Einstellung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der freiwilligen Rückkehr, Anmerkung G.C.) hinaus Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu gewähren. Das Vorbringen des aus einem Ort an der mazedonischen Grenze im Kosovo stammenden Antragstellers albanischer Volkszugehörigkeit lässt sich nicht entnehmen, dass er eingereist ist. um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (wird ausgeführt).
Gegen die weitere Leistungsverpflichtung spricht auch nicht der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 15.12.98, im dem allein aus der Einreise über Transitländer geschlossen wird, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des § 1a Nr. 1. Im Widerspruch des Antragstellers gegen den "Mitwirkungs-Bescheid" (=Aufforderung bei der Rückkehrberatung der Senatssozialverwaltung die freiwillige Ausreise in den Kosovo zu beantragen, Anmerkung G.C.) vom 12.8.99 ist zugleich auch ein Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 15.12.98 gemäß § 44 SGB X (i.V.m. § 9 Abs. 3 AsylbLG, Anmerkung G.C.) zu sehen, über den noch nicht entschieden ist. Dieser offensichtlich rechtswidrige Bescheid wird vom Sozialamt zurückzunehmen sein. Wegen des Grundsatzes effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist dem Antragsteller ein weiteres Abwarten hierauf nicht zuzumuten.
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