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VG Berlin 18 A 566.00 v. 24.11.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 26



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VG Berlin 18 A 566.00 v. 24.11.00, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 26, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1579.pdf Das Sozialamt Steglitz wird verpflichtet, der geduldeten Antragstellerin Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Weigerung der Antragstellerin, sich bei der Rückkehr - und Weiterwanderungsberatungsstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales um die freiwillige Rück- oder Weiterreise zu bemühen, rechtfertigt nicht die Kürzung oder Einstellung der Leistungen.
Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung wegen unterlassener Mitwirkung bei der Aufklärung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 4 AsylbLG i.V.m § 60 ff SGB I) liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat jeder Hilfeempfänger alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben und erforderlichen Auskünften Dritter zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen und Beweisurkunden zu bezeichnen und vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 61 SGB I soll jeder Hilfeempfänger auf Verlangen zur Erörterung seines Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 SGB I. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Durch die Weigerung der Antragstellerin, bei der Rückkehrberatung vorzusprechen, wird weder die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, noch gehören Bemühungen der Antragstellerin, freiwillig auszureisen, zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.
Eine Kürzung oder Einstellung der Leistungen kommt nur in den insoweit abschließend geregelten Fällen des § 1a AsylbLG in Betracht, in denen sich der Hilfeempfänger weigert, freiwillig auszureisen, obwohl ihm die Ausreise zuzumuten ist. Nach den vorliegenden Hilfeakten liegt kein Tatbestand nach §1a AsylbLG vor. Nach den Hilfeakten ist nicht ersichtlich, dass die aus Bjeljina stammende Antragstellerin im August 1995 eingereist ist, um Leistungen nach AsylbLG zu erhalten. Sie ist zu den Motiven ihrer Einreise nach den vorliegenden Hilfeakten nicht angehört worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das Sozialamt nicht auf §1a offensichtlich nicht Bezug, sondern stellt lediglich darauf ab, dass die Antragstellerin ihre Bemühungen um eine freiwillige Ausreise nicht nachgewiesen habe. Das reicht jedoch nicht aus. Liegen die Voraussetzungen des §1a AsylbLG nicht vor, rechtfertigt allein die Weigerung des Hilfeempfängers, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, keine Kürzung oder Einstellung der Leistung. Der Gesetzgeber hat dies in §1a AsylbLG ausdrücklich und abschließend geregelt, so dass außerhalb dieser Fälle für eine Kürzung oder Einstellung der Leistung mit dem Ziel, die freiwillige Rückkehr zu erzwingen, keine rechtliche Grundlage besteht.
Im Übrigen spricht vieles dafür, dass der 76-jährigen Antragstellerin wegen ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes eine Ausreise nicht zuzumuten ist. Der polizeiärztliche Dienst hat festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund chronischer Erkrankungen ärztlich behandlungsbedürftig ist, regelmäßig Medikamente nehmen muss und nicht reisefähig ist. Sie befindet sich wegen verschiedener Erkrankungen, PTSD und latenter Suizidalität in laufender ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.
Das VG lässt ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hat. Dies wird das Sozialamt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen haben.

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