VGH Hessen 1 TZ 136/99 v. 17.2.99; FEVS 2000, 223; ZFSH/SGB 2000, 299; GK AsylbLG § 1a VGH Nr. 2; IBIS C1466 (bestätigt VG Gießen 6 G 2090/98 (1) v. 22.12.98) Leitsatz. " Die Vorschrift des § 1a AsylbLG schließt nicht grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus, vielmehr wird lediglich der Anspruch auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene eingeschränkt."
Der Gesetzgeber hat in § 1a AsylbLG bewußt eine andere Formulierung gewählt als in § 120 Abs. 3 BSHG, obwohl es in § 1a Nr. 1 AsylbLG um einen entsprechenden Sachverhalt geht. § 120 Abs. 5 BSHG kann nicht maßgeblich zum Verständnis des § 1a AsylbLG herangezogen werden, da in Fällen des § 120 Abs. 5 BSHG in der Regel eine andere Hilfe unabweisbar geboten ist als in Fällen des § 1a AsylbLG. Bei § 120 Abs. 5 BSHG geht es nur um Maßnahmen, die darauf zielen, dass der Ausländer innerhalb kurzer Zeit an den ausländerrechtlichen Zuweisungsort innerhalb Deutschland zurückkehrt. Demgegenüber ist nach § 1a AsylbLG das Existenzminimum - möglicherweise für einen längerwährenden Zeitraum - sicherzustellen (vgl Streit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 (270)).