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VG Berlin 8 A 505.99 v. 28.10.99



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VG Berlin 8 A 505.99 v. 28.10.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1468.pdf Das Sozialamt Reinickendorf wird verpflichtet, den aus dem Kosovo stammenden Antragstellern, einer Familie mit zwei kleinen Kindern, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG einschl. Barbetrag zu gewähren.
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller (ihre beiden Kinder sind ohnehin erst in Berlin geboren) eingereist sind, um Leistungen zu erhalten. Denn das Gericht ist der Auffassung, dass den Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit der Rückkehr diese derzeit noch unzumutbar wäre. Zwar dürfte sich die Lage im Kosovo aufgrund des Engagements zahlreicher Hilfsorganisationen inzwischen etwas geordnet haben, das Problem der Unterbringung zahlreicher Flüchtlinge ist indessen nach wie vor ungelöst. Es verschärft sich deutlich durch den bevorstehenden Winter. Wie Presseberichten zu entnehmen ist, wird daher seitens des BMI von einer Rückführung vor dem Winter abgeraten. Auch wenn die Kammer derzeit noch die Rückkehr alleinstehender junger gesunder Menschen für zumutbar hält, können die gleichen Maßstäbe doch nicht für Familien mit jüngeren Kindern angelegt werden.
Da derzeit noch offen ist, wann die Antragsteller in die BRJ zurückkehren können, hält das Gericht auch den Barbetrag für unabweisbar geboten. Bei unklarer Dauer des Aufenthalts hält es die Kammer in ständiger Rspr. nicht mehr für vertretbar, den ohnehin knapp bemessenen Barbetrag vorzuenthalten. Einen vollständigen oder doch weitgehenden Verzicht auf die Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens hält die Kammer zwar bei Personen für hinnehmbar, deren Rückkehr wenn auch nicht gleich (weshalb auch ihnen Unterkunft, Verpflegung und notfalls Krankenhilfe zu gewähren ist), so doch in absehbarer Zeit erfolgen kann. Etwas anderes gilt für den Personenkreis, dessen Rückkehr noch ungewiss ist.
Sinngemäß ebenso VG Berlin 8 A 510.99 v. 1.11.99, IBIS e.V. C1481 gegen Sozialamt Reinickendorf: Es kann dahinstehen, ob die Eltern eingereist sind, um Leistungen zu erhalten; die in Deutschland geborenen Kinder sind es jedenfalls nicht. Das Gericht ist der Auffassung, dass den Antragstellern die Rückkehr derzeit noch unzumutbar wäre.

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