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VG Gelsenkirchen 19 L 2044/99 v. 14.09.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 16



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VG Gelsenkirchen 19 L 2044/99 v. 14.09.99, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 16. Sachverhalt: Das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1a Nr. 1 ist vorliegend vom VG bereits in einem anderen Verfahren festgestellt worden.

Gründe: Was i.S.d. §1a AsylbLG nach den Umständen unabweisbar geboten ist, ist Einzelfallbewertung, die in vollem Umfang gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Nach den Umständen unabweisbar geboten sind vorliegend allein die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, die in § 3 Abs. 2 betragsmäßig beziffert sind. Ein weitergehender Bedarf für einen zusätzlichen Barbetrag von 80.- bzw. 40.- ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass vorliegend eine geringere Leistung als nach § 3 Abs. 1 S. 1 geboten wäre, ist nicht festzustellen, insbesondere ist die Antragstellerin nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, ihren Lebensunterhalt im Heimatland sicherzustellen. Sie hat unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ihre Reiseunfähigkeit geltend gemacht, ohne dass dies der Antragsgegner in Zweifel gezogen hat. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Abschiebung für 12 Monate verfügt.

Insofern mag dahinstehen, ob ein Hilfesuchender im Rahmen des unabweisbar Gebotenen überhaupt auf die Rückreise in das Heimatland verwiesen werden könnte. Dagegen spricht, dass §1a anders als § 120 Abs. 3 BSHG allein eine Einschränkung der Leistung vorsieht und keinen Ausschluss regelt. Auch ein Rückgreifen auf die Auslegung des § 120 Abs. 5 BSHG und des § 11 Abs. 2 AsylbLG erscheint nicht ohne weiteres möglich. Hiergegen spricht die unterschiedliche Zielrichtung dieser Vorschriften - Unterbindung der sog. illegalen Binnenwanderung einerseits - und des §1a - wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens allenfalls das Existenzminimum sicherzustellen andererseits.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist es - zumal mit Blick auf die Fallkonstellation einer z.T. rückwirkenden Leistung - erforderlich, dass die Hilfe durch Wertgutscheine oder als Geldleistung gem. § 3 Abs. 2 erfolgt.



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