OVG Berlin 6 S 32/99 v. 13.08.99, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 5 Sachverhalt: Das VG hatte das Sozialamt verpflichtet, den aus Serbien stammenden Antragstellern auch den ungekürzten Barbetrag nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Es könne dahinstehen, ob die Antragsteller im Sinne von § 1a Nr. 1 eingereist seien, da wegen der aktuellen NATO-Luftangriffe nicht absehbar sei, wann ihnen die Rückkehr in ihr Heimatland zugemutet werden könne.
Das Sozialamt macht mit seiner Beschwerde geltend, die Antragsteller hätten nur Anspruch auf das unabweisbar Gebotene, für die Dauer der kriegerischen Ereignisse im Kosovo also nur auf Unterkunft, Verpflegung und einen Barbetrag für Fahrkosten für Behördenbesuche, evtl. Passfotos, Porto- oder Telefonkosten. Sollten im konkreten Einzelfall diese Kosten anfallen, seien hierfür etwa 30.- DM/Monat (Anmerkung G.C. unklar ist, ob dieser Barbetrag nur auf einzelfallbezogene Begründung gezahlt wird, jedenfalls dürfte der Betrag als Summe für die gesamte Familie gemeint sein!) angemessen und ausreichend. Das OVG gab der Beschwerde des Sozialamtes statt.
Gründe: Von einer Einreise aus den Gründen des § 1a Nr. 1 AsylbLG ist auszugehen, weil das Vorbringen der Antragsteller zu den Gründen ihrer Einreise (sie hatten geltend gemacht, als Roma verfolgt worden zu sein) widersprüchlich ist (wird ausgeführt).