Anmerkungen: für jede 50 Pfennige für ein Telefongespräch mit dem Sozialamtssachbearbeiter, dem Arzt oder der Schule seiner Kinder muss der Antragsteller demzufolge einen "substantiierten", d.h. ausführlich begründeten schriftlichen Antrag an das Sozialamt stellen. Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fahrschein für ein öffentliches Verkehrsmittel - etwa zum Sozialamt um dort im Falle einer akuten Erkrankung aufgrund der in der Berliner Praxis ohnehin obligatorischen Einzelfallprüfung seines Behandlungsbedarfs durch einen medizinisch nicht vorgebildeten Sachbearbeiter eventuell einen Krankenschein erhalten zu können. Wie der Antragsteller seine substantiierten Anträge auf Telefonkosten oder Fahrscheine usw. ohne Dolmetscher anfertigen und seinem Sozialamt übermitteln soll - er besitzt weder Geldmittel um die 20 oder 30 km zum zuständigen Amt zu fahren (in Berlin ist für Leistungen nach AsylbLG nicht das Amt des Wohnbezirks zuständig, sondern ein Bezirk nach Geburtsdatum des Antragstellers), noch Geld um sich Briefpapier, Kugelschreiber, Umschläge und Briefmarken zu kaufen und die zum Nachweis notwendigen Fotokopien zu fertigen - bleibt das Geheimnis der Richter des 6 Senats des OVG Berlin. Dass die nach AsylbLG ohnehin nur gewährten 2,66 DM/Tag für Fahrten zu einem sprachkundigen Arzt, zum Sozialamt, zur Ausländerbehörde (und angesichts solcher Ämter und Gerichte zu Beratungstellen und Anwälten) sowie Schreibmaterial, Telefon und Porti nicht zur Existenzsicherung erforderlich seien und daher angeblich sogar auf längere Sicht nicht zum Existenzminimum gehören sollen, ist ebenfalls völlig absurd.