VG Berlin 8 A 226.01 v. 19.06.01, IBIS e.V. C1653 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1653.pdf Die Kammer hat wiederholt dargelegt, dass die Antragsteller den Ausschlusstatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllen. Dies bedarf keiner ständigen Wiederholung. Ebensowenig bedarf der Wiederholung, dass sich die somit allein zu gewährenden unabweisbar gebotenen Leistungen in Fällen möglicher und zumutbarer Rückkehr auf diejenigen Leistungen beschränken, die für die frühestmögliche Ausreise benötigt werden; auch diese Leistungen können nur verlangt werden, wenn er zur Ausreise Verpflichtete alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um die Ausreise frühestmöglich zu verwirklichen (vgl. hierzu OVG Berlin 6 SN 203.99 v. 12.11.99).