VG Düsseldorf 20 L 472/01 B.v. 22.03.01, GK AsylbLG § 1a VG Nr. 28 Wenn die freiwillige Rückkehr möglich und zumutbar ist, kann der Umfang der nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu gewährenden Leistungen gegen Null tendieren bzw. auf die Gewährung bestimmter, in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannter Leistungen beschränkt werden. Vorliegend ist der Leistungsumfang auf den Ernährungsbedarf zu beschränken, da der Antragsteller bereits über eine Unterkunft in der ehelichen Wohnung verfügt.
Die Gewährung einer "Rückfahrkarte" ist im Rahmen der Leistungen nach §1a AsylbLG nicht möglich, da diese Leistung allenfalls als zusätzliche Leistung nach § 6 AsylbLG denkbar wäre, für die Gewährung zusätzlicher Leistungen nach § 6 in den Fällen des §1a AsylbLG jedoch kein Raum ist. Daher kann offen bleiben, ob § 6 überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Rückfahrkarte enthält.
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