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VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11



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VGH Hessen 1 TG 139/00, B.v. 02.05.00, GK AsylbLG § 1a OVG Nr. 11. Die Antragsteller haben zwar "Krieg" als Grund ihres Aufenthalts in Deutschland angegebenen, doch waren im Zeitpunkt ihrer Abreise am 27.04.99 die NATO-Bombenangriffe auf Jugoslawien bereits eingestellt [Anmerkung G.C.: die NATO-Angriffe dauerten vom 24.03.-10.06.99, am 07.05.99 wurde die chinesische Botschaft in Belgrad bombardiert, die Darstellung des VGH Hessen ist insoweit nicht nachvollziehbar!]. Erst etwa drei Monate nach ihrer Einreise haben sie angegeben, sie hätten der Opposition gegen Milosevic angehört und seinen als Muslime von der serbischen Polizei unterdrückt worden. Daraus schließt der Senat, für den Einreiseentschluss sind im wesentlichen wirtschaftliche Erwägungen prägend gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 04.06.1992 zu § 120 Abs. 3 BSHG).

§ 1 a Nr. 1 schließt einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht grundsätzlich aus, sondern ermäßigt ihn auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene, wobei sich diese Leistungen auf die Kosten der alsbaldigen Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts im Sinne einer Existenzsicherung beschränken, wenn die Heimkehr rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist. Der VGH geht jedoch davon aus, das aufgrund der andauernden Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmeneine freiwillige Rückreise zurzeit (noch) nicht zumutbar ist, so dass den Antragstellern die Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 - 3 (Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkunft) zu gewähren sind.

Der Senat bejaht auch einen Anordnungsgrund. Die Antragsteller können nicht wegen Mittellosigkeit dazu gezwungen werden, einen Asylantrag zu stellen.


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