LSG Bayern B.v. 08.01.07, L 11 B 553/06 AY ER www.sozialgerichtsbarkeit.de
Sachverhalt: Der iranische Antragsteller ist vom Islam zum Christentum übergetreten und hat deshalb einen ein Asylfolgeantrag gestellt. Er erhält nur Sachleistungen und keinerlei Bargeld. Er beantragt im Eilverfahren den Barbetrag (Taschengeld) gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG
Gründe: Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund. Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn existenzsichernde Leistungen stehen vorliegend nicht in Frage. Der ASt erhält von der Ag ausreichende Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. Nachdem dem ASt nach Mitteilung der Ag jederzeit Berechtigungsscheine für Kleiderkammen zur Verfügung stünden, ausreichend Körperpflegeartikel vorhanden sind und verfaultes Essen umgetauscht werden kann sowie ein Arztbesuch jederzeit möglich ist, ohne dass dem ASt hierdurch Kosten entstehen, ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache dem ASt zuzumuten.
Anmerkung: Offenbar wurden trotz des noch nicht entschiedenen Asylfolgeantrags unter Verweis auf §1a AsylbLG der Barbetrag gestrichen, was bereits nach dem Wortlaut des § 1a AsylbLG rechtswidrig ist. Das LSG setzt sich allerdings mit keinem Wort mit Rechtsgrund und Zulässigkeit der Leistungskürzung auseinander. Ebensowenig befasst es sich mit der gegenteiligen Rspr. aller anderen Obergerichte zum Anordnungsgrund beim Entzug der Barleistungen nach §1a AsylbLG. Der Entzug jeglichen Bargeldes (bei gleichzeitigem faktischen oder tatsächlichen Arbeitsverbot) ist zweifellos ein schwerer grundrechtsrelevanter Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Ein klarer Fall von Rechtsverweigerung!