SG Berlin S 90 AY 112/06 ER, B.v. 19.07.06 Die vom Sozialamt Berlin-Mitte nach § 1a AsylbLG vorgenommene Leistungskürzung auf Null ist unzulässig. Als unabweisbare Leistungen sind mindestens Sachleistungen für eine Unterkunft in einem Wohnheim mit Verpflegung zu erbringen (so auch OVG NRW FEVS 52, 553; VGH Hessen FEVS 51, 223). Eine Leistungseinschränkung/einstellung im Hinblick auf eine fehlende Mitwirkung an einer freiwillige Ausreise ist von § 1a AsylbLG nicht gedeckt.
SG Berlin S 88 AY 31/06 ER, B.v. 30.03.06www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2041.pdf Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsminderung nach § 1a Nr 2 AsylbLG rechtfertigt lediglich des Streichung des Taschengeldbetrages und nicht die vollständige Einstellung der Leistung.