SG Münster S 12 AY 19/08 ER, B.v. 11.07.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2209.pdf Der unabweisbare Leistungsumfang nach § 1a umfasst neben dem Unterkunfts- und Krankenhilfebedarf auch den Bedarf an Ernährung sowie nicht aufschiebbare persönliche Bedürfnisse (Körperpflege, wichtige Korrespondenz, nicht aufschiebbare Telefonate), vgl. LSG NRW L 20 B 73/07 AY ER, B.v. 07.11.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2119.pdf)
SG Münster S 12 AY 13/13 ER B.v. 01.03.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2560.pdf Keine Kürzung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG über längere Zeit und/oder bei Unmöglichkeit der Ausreise. Der Kürzung lag der Vorwurf einer vor acht Jahren erfolgten Einreise zum Zwecke des Sozialhilfebezugs zu Grunde. An der Leistungskürzung durch das Sozialamt änderte sich auch dann nichts, als einem Kind wegen Herzerkrankung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und der Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war. Drei (geduldete) weitere Kinder und der geduldete Ehemann erhielten weiter nur Leistungen nach § 1a.
Das SG hat die Leistungskürzung untersagt, da eine Kürzung unter das soziokulturelle Existenzminimum nicht über einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft erfolgen dürfe, insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene die Kürzung nicht durch eine Änderung seines Verhaltens beeinflussen könne.
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