SG Berlin S 90 AY 136/13, U.v. 12.05.14www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2644.pdf Zur Höhe der Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG. Der Kläger hat Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Barbetrag) nur i.H.v. 5 € monatlich aus der Abteilung 7 (Verkehr) erhalten. Es ist jedoch unabweisbar geboten, dem Kläger die vollständigen Leistungen aus den Abteilungen 7 (Verkehr – 23,55 €), 8 (Nachrichtenübermittlung – 33,04 €) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen – 27,39 €) zu gewähren (siehe zu den Beträgen Schwabe, ZfF 2012, 1 ff). Der Kläger bedarf nicht zuletzt zur von ihm verlangten Kommunikation mit den Behörden der Leistungen der Abteilungen 7 und 8. Die Leistungen der Abteilung 12 beinhalten insbesondere Leistungen zur Körperpflege und zur Beschaffung von Identitätspapieren, so dass deren Gewährung ebenfalls unabweisbar ist. Jedoch decken die Leistungen der Abteilungen 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur – 41,31 €), 10 (Bildung – 1,44 €) und 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen – 7,40 €) keinen unabweisbaren Bedarf, insoweit ist eine Kürzung nach Auffassung der Kammer zulässig und nicht verfassungswidrig.
Anmerkung: Da das RBEG bei Position 11 der EVS nicht die realen Ausgaben, sondern lediglich den Warenwert der bei Gaststättenbesuchen konsumierten Speisen und Getränke anerkennt - also die häusliche Ersparnis durch die nach dem RBEG den Leistungsberechtigten generell nicht zugestandenen Gaststättenbesuche - handelt es sich bei Position 11 der EVS tatsächlich um einen Teil des Ernährungsbedarfs und somit ebenfalls um einen unabweisbaren Bedarf.