VG Berlin 35 F 69/98 v. 4.11.98, InfAuslR 1999, 80, Der beim VG gestellte Antrag auf Haftentlassung hat Erfolg. Der Haftrichter ist nur für die Beurteilung der Haftgründe im engeren Sinne zuständig, ob demgegenüber die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit(Hailbronner, AuslR, § 57, RN 48, 49). Die ordentlichen Gerichte müssen, da sie nur einen Teil der für die Rechtmäßigkeit der Haft erforderlichen Voraussetzungen prüfen dürfen, geradezu zwangsläufig immer wieder zumindest für einen bestimmten Zeitraum materiell rechtswidrig entscheiden, wenn der Haftrichter z.B. wegen Fluchtgefahr Abschiebungshaft anordnet, während sich später im Verfahren vor dem VG herausstellt, dass - aus welchem Grund auch immer - der Betroffene gar nicht abgeschoben werden darf: Haft zur Sicherung einer zu Unrecht angeordneten Abschiebung kann niemals rechtmäßig sein.