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BVerfG 2 BvR 527/99 u.a., B.v. 05.12.01, IBIS M1630; InfAuslR 2002, 132; EZAR 048 Nr. 49



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BVerfG 2 BvR 527/99 u.a., B.v. 05.12.01, IBIS M1630; InfAuslR 2002, 132; EZAR 048 Nr. 49, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1630.pdf, dazu Pressemitteilung Nr. 16/2002 v. 15.02.02 www.bverfg.de/entscheidungen/rs20011205_2bvr052799
Zur Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft - Rechtschutz und Feststellungsinteresse nach erfolgter Haftentlassung.

Leitsatz: Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist. Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE 96, 27).

Die Beschwerdeführer (Bf) waren auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft genommen worden und hatten hiergegen sofortige Beschwerden eingelegt, die vom LG und vom OLG als unzulässig zurückgewiesen wurden. Alle OLG-Entscheidungen sind damit begründet, dass die Bf kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Haftanordnungen mehr hätten, da die Haft aus unterschiedlichen Gründen im Zeitpunkt der OLG-Entscheidung nicht mehr fortbestanden habe.

Das BverfG hat die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet erklärt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte Auskunft über die Rechtslage geben, wenn dies praktisch keine Konsequenzen mehr hat. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hat, z. B. weil Wiederholungsgefahr droht oder eine diskriminierende Fortwirkung der Maßnahme zu befürchten ist.



Die Inhaftierung einer Person ist ein schwerwiegender Eingriff in das besonders hochrangige Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zudem kann jede Inhaftierung eine diskriminierende Wirkung entfalten, denn die staatlich angeordnete Freiheitsentziehung lässt stets vermuten, dass der Betroffene sich rechtswidrig verhalten hat oder zu verhalten beabsichtigt. Der Rechtsschutz gegen die jeden Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit berührende Inhaftierungsmaßnahme kann nicht davon abhängen, wann diese Maßnahme sich erledigt oder ob nach der Prozessordnung typischerweise Rechtsschutz vor Ende der Haft erlangt werden kann. Vielmehr besteht im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen gegebene Rehabilitierungsinteresse ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme auch nach deren Beendigung.

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