AG Kiel 43 XIV 16/02, B.v. 24.01.02, IBIS M1556www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M1556.pdf [Vollzug der Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt mangels Grundlage rechtswidrig] Der Antrag auf Abschiebehaft wird zurückgewiesen. Gründe: Es ist lediglich ein Haftplatz in der JVA Eisenhüttenstadt vorhanden. Eine rechtliche Grundlage für die Verhängung der Abschiebungshaft in Eisenhüttenstadt ist vorliegend nicht vorhanden, da hier die Abschiebungshaft zwar nach § 57 AuslG durchzuführen wäre, allerdings der Vollzug der Abschiebungshaft nicht gesetzlich geregelt ist. Es besteht lediglich eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Brandenburg. Dies ist für den Vollzug der Haft nicht ausreichend.