SG Lüneburg S 26 AY 4/11 U.v. 25.10.12 Leistungen nach § 3 AsylbLG rückwirkend ab 01.01.2011 nach der Übergangsregelung des BVerfG-Urteils v. 18.07.12, obwohl möglicherweise die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG gegeben sind. Nach dem BVerfG-Urteil steht fest, dass bereits die Grundleistungen nicht das Existenzminimum abdecken und evident unzureichend sind. Dies dürfte für die gekürzten Leistungen, die noch geringer und eine Variante der Grundleistungen sind, erst recht gelten. In diesem Fall führte dies ferner zu einer dauerhaften Sanktionierung und dauerhaften Unterdeckung des Existenzminimums der Kläger, was sie in ihren Grundrechten gemäß Artikel 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG verletzen dürfte.
Anmerkung: Nicht nachvollziehbar ist, dass die Ausländerbehörde der bereits 1994 eingereisten Familie mit fünf hier aufgewachsenen, davon vier in Deutschland geborenen Kindern noch immer nur Duldungen erteilt und sie damit von normaler gesellschaftlicher Teilhabe ausgrenzt.