LG München 1 T 19 291/00, B.v. 02.11.00, IBIS e.V. R9414; NVwZ-Beilage I 2001, 63; Asylmagazin 1-2/2001, 44 'Offenes Kirchenasyl' ist kein Haftgrund im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG, wenn die Ausländerbehörde stets Kenntnis vom Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Betroffenen hatte, er also gerade nicht beabsichtigte seinen Aufenthalt zu verheimlichen.
OLG Hamm 19 W 112/01, B.v. 14.09.02, InfAuslR 2002, 478 Meldet sich der betroffene Ausländer noch von dem Antrag auf Sicherungshaft unaufgefordert bei der Ausländerbehörde, lässt dies jeden - möglicherweise zuvor bestehenden - Haftgrund entfallen.