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BGH V ZB 193/09, B.v. 06.05.10



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BGH V ZB 193/09, B.v. 06.05.10 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2333.pdf Die Weigerung, zum Zweck der Passbeschaffung bei der Botschaft des Herkunftslandes eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, ist abschiebehaftrechtlich ohne Belang. Sofern ohne diese ein Heimreisepapier nicht zu beschaffen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG rechtswidrig. Andernfalls käme der Sicherungshaft Sanktionscharakter zu, was haftrechtlich nicht erlaubt ist.
BSG B 7 AY 7/12 R v. 30.10.13 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2607.pdf Keine Kürzung nach § 1a AsylbLG und auch kein Ausschluss von § 2 AsylbLG, weil die Klägerin sich geweigert hat, bei der Botschaft zu erklären, sie wolle "freiwillig" in ihr Heimatland zurückkehren. Zwar war die Klägerin verpflichtet, Deutschland zu verlassen; gleichwohl beruhte dies nicht auf ihrem freien Willen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann ihr deshalb nicht die fehlerhafte Erklärung abverlangt werden, "freiwillig" nach Mali zurückkehren zu wollen; auch nach § 49 AufenthG ist dies nicht zulässig.

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