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AG Offenbach 29 XIV 461/00, B.v. 18.08.00, InfAuslR 2001, 349



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AG Offenbach 29 XIV 461/00, B.v. 18.08.00, InfAuslR 2001, 349 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abschiebehaftverfahren ist nicht einfachgesetzlich normiert. Einer solchen Normierung bedarf es aber auch nicht, denn sie folgt zwingend aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des fairen Verfahrens als eigenständigem Prozessgrundrecht (Art 19 IV GG) und ist grundsätzlich erforderlich, wenn der Betroffene sich ersichtlich nicht selbst ausreichend vor Gericht vertreten kann (vgl. Fundstellen BVerfG ...; BGH ...). Die Beiordnung ist hier erforderlich, da sich der Betroffene nicht ausreichend selbst vor Gericht vertreten kann. Er beherrscht die Gerichtssprache nicht. Da ihm keine Übersetzung der Gerichtsbeschlüsse und der gestellten Anträge zur Verfügung gestellt wird, ist er gänzlich auf die Erläuterungen in der mündlichen Anhörung und ihrer Übersetzung durch den Dolmetscher im Termin angewiesen. Er stammt aus einem völlig anderen Kultur- und Rechtskreis und sieht sich einer Fachbehörde gegenüber, die aufgrund der Vielzahl der von ihr vor Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen verfügt, der es ihm erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten. Aufgrund seines unterschiedlichen kulturellen Hintergrundes hat er überdies auch erhebliche Schwierigkeiten, das deutsche Rechtssystem, insbesondere auch des Unterschied zwischen Asyl- und Abschiebungshaftverfahren und die verschiedenen Zuständigkeiten zu verstehen. Die für die Entscheidung über die Abschiebungshaft wesentlichen Gesichtspunkte können in der mündlichen Anhörung aber nicht vollständig zur Sprache gebracht und erklärt werden. Entscheidend ist darüber hinaus, das die Bedeutung des Verfahrens, bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Vorliegend hat sich der >Betroffene über 3 Monate in Gewahrsam befunden und die Haft soll noch verlängert werden. Diese Wertung steht auch in Einklang mit § 140 I Ziff. 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn sich der beschuldigte mindestens 3 Monate in Haft oder einer Anstalt befunden hat, sowie mit der Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.

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