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Anmerkungen: Die Ukrainerin befand sich wegen fehlender Papiere seit Oktober 1999 in Abschiebehaft. Am Tag der VG- Entscheidung befand sie sich seit 55 Tagen im Hungerstreik und seit drei Tagen im Haftkrankenhaus. Zusätzlich hatte sie 5 Tage einen Durststreik durchgeführt. Der Ärztin ihres Vertrauens wurde von der Polizei die Untersuchung verweigert, sie konnte mit der Ukrainerin nur durch eine Trennscheibe sprechen. Trotz Schweigepflichtentbindung verweigerte der polizeiärztliche Dienst der Ärztin sowie deren Rechtsanwältin auch die Einsicht in die Krankenakte.
VG Bremen 4 V 163/08. B.v. 21.01.08 und 4 V 349/08, B.v. 06.02.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2155.pdf (bestätigt durch OVG Bremen 1 B 50/08, B.v. 07.02.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2191.pdf) Recht auf freie Arztwahl im Polizeiabschiebegewahrsam (hier zum Zweck einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Arzt bzw. einen Psychotherapeuten). Selbst gewählten Ärzten ist der Zugang zu den Patienten zu gewähren. Die übliche Praxis, die Häftlinge bei Verdacht auf psychische Krankheiten der Polizeiärztin als Amtsärztin vorzustellen, die dann über eine evtl. Überweisung an einen Facharzt zu entschieden hat, wurde insoweit relativiert (vgl. auch VG Berlin, InfAuslR 2000, 295, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1544).



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