Schadensersatz für rechtswidrige Abschiebehaft
LG Stade 3 O 83/98 U.v. 22.12.1998; NVwZ Beilage I 1999, 39. Der Landkreis, der die Abschiebungshaft beantragt und in der Zeit vom 29.07. bis 04.08.97 vollzogen hatte, wurde nach Art. 5 Abs. 5 EMRK zum Ersatz eines Verdienstausfalls des Betroffenen in Höhe von 592,-DM und zum Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von 5.000,-DM verurteilt.
OLG Celle 16 U 36/99, U.v. 17.08.99 www.abschiebungshaft.de/home/Rechtsprechung1.html
Das OLG hat das Urteil des LG Stade abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Betroffene hat keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus § 839 BGB (Amtspflichtverletzung) i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftung). Amtshaftungsansprüche sind allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Betroffene Ausländer ist. § 7 PrStHG, wonach Ausländern Staatshaftungsansprüche nur zustehen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, gilt in Niedersachsen nicht mehr (Nds. GVBl. 95, 424). Es fehlt im vorliegenden Fall aber bereits an einer objektiven Amtspflichtverletzung (wird ausgeführt).
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