LG Hamburg 303 O 50/03, B.v. 17.04.03, IBIS M3614, Asylmagazin 6/2003, 40, www.asyl.net/Magazin/6_2003c.htm - G2 (Prozesskostenhilfeverfahren)
Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld (100.- Euro) und Schadensersatz f(bei der Festnahme zerstörte Wohnungstür) wegen von der Ausländerbehörde veranlasster rechtswidriger Festnahme durch die Polizei. Die Festnahme war rechtswidrig, weil kein Haftbefehl vorlag.
OLG Oldenburg 6 W 25/03 B.v. 30.04.03, IBIS M3612, Asylmagazin 6/2003, 40,www.asyl.net/Magazin/6_2003c.htm - G1 (Prozesskostenhilfeverfahren)
Schmerzensgeldanspruch gegen den Träger der handelnden Ausländerbehörde für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft. Der betroffene Ausländer war in Sicherungshaft genommen worden, obwohl er noch keine Rückführungspapiere besaß und nicht damit zu rechnen war, dass ihm innerhalb der nächsten Monate welche ausgestellt werden würden.
OLG Oldenburg 6 W 112/03, B.v. 12.01.04, InfAuslR 2004, 216 Wird Abschiebehaft aufrechterhalten, obwohl die Ausländerbehörde erkennen kann, dass die Abschiebung undurchführbar ist, haftet sie auch dann auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art 5 Abs. 5 EMRK, wenn die Haftanordnung durch einen (unabhängigen) Richter beschlossen worden ist. Vorliegend blieb der Antragsteller inhaftiert, obwohl feststand, dass die Abschiebung nicht innerhalb drei Monaten durchgeführt werden kann, da die Russische Botschaft mitgeteilt hatte, dass die Identität des Antragstellers derzeit nicht feststellen lasse, da keine Informationen aus Tschetschenien vorliegen.