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VG Freiburg 1 K 673/05 U.v. 06.05.05, IBIS M7319



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VG Freiburg 1 K 673/05 U.v. 06.05.05, IBIS M7319 www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7319.pdf Die Androhung der Zwangsvorführung bei einer Botschaft zwecks Passbeschaffung setzt in der Regel eine ausdrückliche Grundverfügung mit der Aufforderung der Vorsprache bei der Botschaft voraus; soll der Ausländer bei mehreren Botschaften vorsprechen, muss die Anordnung die Reihenfolge der Vorsprachen klar erkennen lassen.
VG Frankfurt/M. 2 G 337/05 (1), B.v. 30.05.05, EZAR NF 79 Nr. 1, http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7488.pdf Sachverhalt: Die iranischeAntragstellerin wurde nach Ablehung ihres Asylantrags unter Androhung der zwangsweisen Vorführung "bei Ihrer Heimatvertretung mitHilfe der Polizei" zur Passbeschaffung aufgefordert, da sie keine erkennbaren ernsthaften Bemühungen unternommen habe, um in den Besitzeines gültigen Passes zu gelangen.

Gründe: Rechtswidrig ist die mit der Androhung der Zwangsvorführung verbundene Aufforderung zur Vorsprache beim iranischen Generalkonsulat schon deshalb, weil die Ausländerbehörde das ihr durch § 82 Abs.4 AufenthG eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Der Ermessensnichtgebrauch ist ein Verstoß gegen § 40 HVwVfG, weil weder ein Fall des intendierten Ermessens noch eine Ermessensreduzierung vorliegt. Der Ermessensfehler ist im Verwaltungsprozess nicht heilbar (§ 114 Satz 2 VwGO).

Selbst wenn man vom intendiertem Ermessen ausgeht, wäre die Ausländerbehörde wegen der Besonderheiten des konkreten Falles gehalten gewesen, Erwägungen über das Für und Wider der Anordnung zu treffen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Auslandsvertretungen der Islamischen Republik Iran ihren Staatsangehörigen keine Heimreisedokumente ausstellen, wenn diese nicht freiwillig zurückkehren. Die Freiwilligkeitserklärung muss persönlich im Verlauf eines Interviews abgegeben werden.

Die Ausländerbehörde hat diese Umstände nicht erwogen, obwohl sie entscheidungserheblich sind. Die Aufforderung, persönlich bei der iranischen Auslandsvertretung vorzusprechen, ist zur Zweckerreichung - Ausstellung eines Heimreisedokuments - ungeeignet, wenn der Ausländer nicht ausreisen will. Dass die Antragstellerin tatsächlich nicht ausreisen will und folglich keine die iranischen Behörden überzeugende Freiwilligkeitserklärung abgegeben wird, musste sich angesichts der Umstände - die Antragstellerin ist Minderjährige, lebt seit neun Jahren mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Deutschland, ihre Mutter ist im Begriff, einen Deutschen zu heiraten, auch ihr Vater lebt nicht mehr im Iran - geradezu aufdrängen. Hätte die Antragsgegnerin es nicht versäumt, die Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Bescheids ordnungsgemäß anzuhören (§ 28 Abs.1 HVwVfG), hätte sie diese Umstände möglicherweise in ihre Entscheidung einfließen lassen können.

Erwogen hat die Ausländerbehörde außerdem nicht, dass gem. Vorl. Anwendungshinweise zum AufenthG des BMI Ziff. 49.1.5 ein Ausländer nicht verpflichtet sein soll, gegenüber den Vertretungen seines Staates Erklärungen abzugeben, die nicht der Ermittlung der Identität oder der Staatsangehörigkeit dienen. Denn die Freiwilligkeitserklärung dient nicht der Ermittlung der Identität oder der Staatsangehörigkeit.

Zu den Erklärungen betreffend Identität oder Staatsangehörigkeit rechnet auch nicht, was gemäß Ziffer 8 des vom Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran veröffentlichten Merkblatt bei der Passbeantragung verlangt wird, nämlich "eine ausführliche Erklärung, wie Sie aus dem Iran ausgereist sind und wie ihr Asylantrag akzeptiert wurde und wie Ihre jetzige Situation ist."

Nicht erwogen - auch nicht auf gerichtliche Nachfrage - hat die Antragsgegnerin außerdem, dass angesichts des völkerrechtswidrigen Verhaltens der iranischen Auslandsvertretungen gegenwärtig praktisch keine zwangsweisen Rückführungen iranischer Staatsangehöriger stattfinden.

Die Ausländerbehörde verweist im wesentlichen auf VGH Hessen 9 UZ 1412/04 v. 28.01.05 http://www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6143.pdf (unter Verweis auf OVG Nds 4 LB 471/02 v. 11.12.02) zur Rechtmäßigkeit einer Erwerbsverbotsauflage für geduldete Iraner, der in diesem Zusammenhang eine Freiwilligkeitserklärung zur Passbeschaffung für zumutbar hält. Die Frage der Zumutbarkeit stellt sich jedoch nicht, wenn es, wie hier, offenkundig ist, dass der Ausländer nicht ausreisen will und deshalb keine Erklärung dieser Artabgeben wird. Im übrigen geht die Antragsgegnerin offenbar selbst davon aus, dass die Antragstellern nicht ausreisen will, andernfalls sie in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angekündigt hätte, sie wegen der Nichtbefolgung ihrer Ausreispflicht in ihr Heimatland abzuschieben. Diese Ankündigung lässt sich aber nicht mit der Erwartung in Einklang bringen, die Antragstellerin werde, indem sie gegenüber dem Generalkonsulat ihres Heimatlandes eine Freiwilligkeitserklärung abgebe, ein tatsächliches Hindernis für Ihre Abschiebung beseitigen.



Es kann deshalb offen bleiben, ob die Entscheidung des VGH Hessen in Fällen der vorliegenden Art überhaupt einschlägig ist. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil das Gericht von einer "Obliegenheit" zur Abgabe einer Erklärung betreffend die Freiwilligkeit der Ausreise spricht, und nicht, wie § 49 Abs.1 AufenthG und § 15 AsylVfG, von der "Verpflichtung" zur Abgabe von Erklärungen. Denn nicht alles, was der Staat von einem ausreisepflichtigen Ausländer an Verhaltensweisen erwarten darf, darf er durch Befehl und Zwang herbeiführen.

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