VGH Bayern 24 BV 03.122, U.v. 30.06.03, NVwZ-Beilage I 2004, 7 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4097.doc Wer sich gemäß § 84 AuslG verpflichtet hat, die Kosten des Aufenthalts zu tragen und ebenso die Ausreisekosten nach §§ 82, 83 AuslG (Abschiebehaft, Abschiebung, Personal- und Dolmetscherkosten gemäß Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 63 AuslG), kann für die Kosten der Abschiebung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Ausländer, dem auf Grund dieser Erklärung eine Schengen-Besuchsvisum erteilt wurde, sich nach Ablauf des Visums illegal in einem anderen Schengen-Staat (hier: Italien, Österreich) aufgehalten hat, dann (hier: etwa neun Monate später, ohne sich zwischenzeitlich im Herkunftsland Moldawien aufgehalten zu haben) unerlaubt wieder nach Deutschland eingereist ist und von hier abgeschoben wurde.