OVG Koblenz 7 A 11671/05.OVG, U.v. 27.07.06, AuAs 02/2007, 17www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8622.pdf Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.
Die Forderung des Landes nach Erstattung von Abschiebungshaftkosten von 87 €/Tag ist recht- und verhältnismäßig auch, wenn es im Ergebnis aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches (hier: wegen unmittelbar bevorstehender Heirat mit einer Unionsbürgern und Vaterschaft für deren in Kürze erwartetes Kind) nicht zur Abschiebung kam, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haft jedoch nicht vorgetragen wurden.
Anmerkung: Siehe zu § 82 AuslG auch BT-Drs 14/5870 v. 09.04.01 "Bezahlung von Abschiebungskosten"