BVerwG 1 C 5.05, U.v. 14.03.06, InfAuslR 2006, 379 www.bverwg.de/media/archive/3824.pdf Im Klageverfahren des Ausländers gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde auf Zahlung der Abschiebungskosten sind andere an der Durchführung der Abschiebung beteiligte Behörden (hier: BGS; ZAST Sachsen-Anhalt) auch dann nicht notwendig beizuladen, wenn um die ihnen entstandenen Kosten gestritten wird.
Personalkosten der Behörde (hier: Rechnung der Zentralen Abschiebestelle des Landes Sachsen-Anhalt für "die Vorbereitung der Abschiebung") gehören außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht zu den vom Ausländer zu erstattenden Verwaltungskosten der Abschiebung i.S.d. § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Wird der Ausländer bei seiner Abschiebung auf dem Luftweg von ausländischen Sicherheitskräften (hier: jugoslawischen) begleitet, stellt dies auch dann keine „amtliche“ Begleitung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) dar, wenn es im Einvernehmen mit den deutschen Behörden geschieht.
Zur Zahlung der Kosten der Begleitung durch ausländische Sicherheitskräfte bei der Abschiebung kann der Ausländer nur nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (jetzt § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) i.V.m. den allg. Regelungen des VwKostG über die Erstattung von Auslagen herangezogen werden. Dies setzt allerdings nach im Verwaltungskostenrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und ebenso auch nach dem dt.-jugoslawischen Rückübernahmeabkommen voraus, dass es erforderlich war, ihn bei seiner Abschiebung zu begleiten. Erforderlich ist eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt.
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