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VGH Ba-Wü 13 S 347/06, B.v. 08.03.06, InfAuslR 2006, 385. Abschiebungskosten



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VGH Ba-Wü 13 S 347/06, B.v. 08.03.06, InfAuslR 2006, 385. Abschiebungskosten dürfen wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 VwKostG auch dann nicht erhoben werden, wenn das der Abschiebung entstehende Hindernis (hier: Risikoschwangerschaft) der Abschiebebehörde nicht bekannt war. Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn der Betroffenen ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 70 AufenthG vorzuwerfen wäre.
VGH Ba-Wü 13 S 155/06, B.v. 07.03.06, InfAuslR 2006, 387, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9541.pdf Bei der Festsetzung von Abschiebungskosten handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme "in" der Verwaltungsvollstreckung, bei der eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entfallen kann. Der Bescheid über die Abschiebungskosten war daher aufzuheben.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, darunter der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, ist in atypischen Fällen bei § 82 AuslG - ebenso wie bei § 84 AuslG (Verpflichtung zur Haftung für den Lebensunterhalt eines Ausländers) - Ermessen auszuüben. Aufgrund der Anhörung wären im Rahmen der Ermessensausübung möglicherweise auch die vom Kläger vorgetragenen Einkommensverhältnisse (Bezug von ALG) und die Tatsache berücksichtigen, dass die Abschiebung bereits sehr lange (6 1/2 Jahre) zurück liegt.




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