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OLG Düsseldorf 10 U 2/92, Urteil v. 09.07.92, IBIS e.V.: C1166, NVwZ 4/93, 405



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OLG Düsseldorf 10 U 2/92, Urteil v. 09.07.92, IBIS e.V.: C1166, NVwZ 4/93, 405. Die Forderung der Behörde, Kran­ken­behandlungskosten in Höhe von 66.000.- DM erstattet zu bekommen, wurde vom Gericht ab­gewie­sen.

Bei einer Verpflichtungserklärung gem. § 84 AuslG, die der Erklärende zu dem Zweck abgegeben hat, die Ab­schiebung seiner Verlobten zu verhindern, handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (vgl. § 54 S.1 NRWVwVfG; Kanein-Renner, AuslG, 5.A., § 84 Rn 2). In § 57 VwVfG ist für einen öffentlich-recht­li­chen Ver­trag die Schriftform normiert, soweit nicht durch eine Rechtsvorschrift eine andere Form vor­ge­schrieben ist, wo­für vorlie­gend jedoch nichts ersichtlich ist. Der Vertrag ist daher gem. §§ 126.2 und 125. S. 1 BGB i.V. m. § 62 S. 2 VwVfG nichtig, da nur die dem Erklärenden auferlegte Verpflichtung schriftlich fest­gehalten wurde, nicht aber die Gegen­leistung der Behörde (= Nichtvollzug der Abschiebung). Weitere Be­denken gegen die Wirk­samkeit des Vertrages ergeben sich aus §§ 54, 56 VwVfG, wonach ein Aus­tausch­vertrag gem. § 56 VwVfG ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 54 S.2 VwVfG voraussetzt. Dort ist ge­regelt, daß die Behörde anstelle des Er­laß eines Verwaltungsaktes auch ein Rechtsgeschäft mit demjenigen schließen kann, an den sich der Verwal­tungsakt sonst richten würde. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor, da die Abschiebungsverfü­gung sich ggf. nicht gegen den Erklärenden, sondern gegen seine Verlobte gerichtet hätte.

Insbesondere ergeben sich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages aus 56.1 S.2 , § 59.2 Nr. 4 und § 60 VwVfG, wonach die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein muß, die Be­hörde sich keine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen darf und bei Wegfall der Geschäftsgrund­lage der Vertrag geändert oder gekündigt werden kann. Der Erklärende hätte demnach von der Behörde seine Entlas­sung aus seiner Verpflichtung verlangen können, als sich für ihn herausstellte, daß es nicht mehr zu einer Ehe­schließung kommen wird.

§ 84 AuslG steht dem nicht entgegen. Der Haftungsumfang nach § 84 AuslG geht weit über den üb­lichen Le­bensunterhalt hinaus und umfaßt auch das Krankheits- und Pflegefallrisiko, weshalb der Abschluß ent­spre­chen­der Versi­cherungen praktisch unumgänglich ist (Kanein-Renner § 84 Rn 3), da diese Kosten schwer vor­herzuse­hen sind. Die Behörde hat vorliegend aber versäumt, den Erklä­renden - in Kenntnis sei­nes sozialen Status (ungelernter Arbeiter) -- auf dieses außerordentliche Haftungsrisiko hinzuweisen.

An dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn man von einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis ausge­hen würde (vgl. Brunner ZAR 91, 31f.), da eine interessengerechte Auslegung eine Haftung für einen au­ßeror­dentli­chen, unvorhersehbaren Bedarf - der zudem noch nach Auflösung des Ver­löbnisses eintrat - nicht zu be­gründen vermag.


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