VG München M 15 K 93.2743 v. 01.09.94, IBIS e.V.: C1167, InfAuslR 11/94, S. 403. Aufenthaltsrechte können nicht nach Belieben von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist die Verpflichtungserklärung nichtig und es kann kein Kostenersatz gefordert werden,
- weil der bosnische Kriegsflüchtling bei Abgabe der Erklärung zu seinen Gunsten bereits seit 14 Tagen in Deutschland war und auch ohne die Verpflichtungserklärung nach Weisungslage Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt hätte, außerdem