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§ 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit nichtig, als sie sich über die Dauer des ursprünglich vorge­sehenen Auf­ent­hal­tes (für den von der dt. Bot­schaft in Zagreb ein zeitlich befristetes Besuchervi­sum auf Grundlage der Ver­pflich­tungser­klärung ausge­stellt worden war) hinaus auf die Zeit bis zur Ausreise des Ausländers bezieht. § 14 AuslG be­stimmt eindeutig, daß die Verpflichtungserklärung sich auf einen be­stimmten Zeit­raum bezie­hen muß, der die vorgesehen Aufenthalts­dauer nicht über­schreiten darf. Für die Zeit nach Ablauf des Be­su­chervisums ist nur jeweils eine Duldung erteilt wor­den, für deren Erteilung die Verpflichtungserklä­rung of­fenbar ohne Belang ge­wesen ist. Die Ver­pflich­tungserklä­rung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hin­ausgeht.
VG Regensburg RO 4 K 94 1410, U.v. 14.03.95, IBIS e.V.: C1169, InfAuslR 1995, 236 Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 AuslG insoweit nichtig, als sie über einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufent­haltsdauer nicht über­schreiten darf, hinausgeht.

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