VG München M 6 K 95.4573, U.v. 14.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1170.pdf, InfAuslR 1996, 213: Ein Bescheid des Sozialamtes München zum Ersatz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besuchervisum eingereiste bosnische Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Verpflichtungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" abgegeben worden war. Bei der Erklärung handelt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit einer unausgesprochenen, aber implizierten Gegenleistung der Ausländerbehörde zugunsten eines Dritten, auf die dieser sonst keinen Rechtsanspruch hätte. Nach § 14 AuslG darf die Verpflichtung aber einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Diese Bestimmung dient erkennbar dem Schutz des sich verpflichtenden Dritten und stellt daher keine bloße Ordnungsvorschrift dar, daher verstößt die zeitlich unbegrenzt abgegebene Erklärung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 55.A., § 134 Rn 8 ff) und ist insgesamt nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht (wird ausgeführt), so daß auch die Sozialhilfekosten für den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums nicht erstattet werden müssen.
VG Sigmaringen 3 K 405/95, B.v. 04.04.95,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1171.pdf Die Ablehnung der Sozialhilfe mit dem Hinweis, die Antragsteller könnten gem.