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VG München M 6 K 95.4573, U.v. 14.02.96



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VG München M 6 K 95.4573, U.v. 14.02.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1170.pdf, InfAuslR 1996, 213: Ein Bescheid des So­zi­alam­tes München zum Er­satz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besu­chervi­sum ein­gereiste bosni­sche Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Ver­pflich­tungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" ab­gegeben worden war. Bei der Erklärung han­delt es sich um einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit ei­ner unausgespro­chenen, aber im­plizierten Gegenlei­stung der Ausländerbehörde zugunsten eines Dritten, auf die dieser sonst keinen Rechtsanspruch hätte. Nach § 14 AuslG darf die Verpflichtung aber einen bestimmten Zeit­raum nicht über­schreiten. Diese Bestim­mung dient er­kennbar dem Schutz des sich verpflichtenden Dritten und stellt daher keine bloße Ordnungs­vorschrift dar, daher verstößt die zeitlich unbegrenzt abgegebene Erklärung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB (vgl Palandt-Heinrichs, BGB-Komm., 55.A., § 134 Rn 8 ff) und ist insge­samt nichtig. Auch eine Teilnichtigkeit kommt nicht in Betracht (wird ausgeführt), so daß auch die Sozialhilfe­kosten für den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums nicht erstattet werden müs­sen.
VG Sigmaringen 3 K 405/95, B.v. 04.04.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1171.pdf Die Ablehnung der Sozialhilfe mit dem Hinweis, die Antrag­stel­ler könnten gem.
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