VG Arnsberg 8 K 7057/94, U.v. 13.02.96,www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1173.pdf Rechtsgrundlage der Verpflichtungserklärung ist nicht § 84, sondern § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG. § 84 AuslG regelt lediglich die Form und Rechtsfolgen einer Verpflichtungserklärung, systemgerecht ist sie deshalb im Abschnitt "Verfahrensvorschriften" des AuslG aufgenommen. Eine Verpflichtungserklärung ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG "Bedingung" für die Aufenthaltsgenehmigung. Aus dieser Verknüpfung folgt, daß für jede Neuerteilung und Verlängerung die Frage neu aufzuwerfen ist, ob die Aufenthaltsgenehmigung von der Erteilung einer Verpflichtungserklärung abhängig zu machen ist. Daraus folgt, daß die Verpflichtungserklärung nur soweit reicht wie die Aufenthaltsgenehmigung, für die sie die "Bedingung" bildet. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut von § 14 AuslG bestätigt, wonach eine Verpflichtungserklärung nur für einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, gefordert werden kann. Die Erklärenden waren deshalb nicht über den Zeitraum der Gültigkeit des Besuchervisums hinaus zum Unterhalt verpflichtet, obwohl die Verpflichtung unbefristet für die Gesamtdauer des Aufenthaltes formuliert war und anschließend Aufenthaltsbefugnisse für die bosnischen Flüchtlinge erteilt wurden.