Brief Word


VGH Ba-Wü 1 S 1143/96, Urteil v. 26.03.97; InfAuslR 1997, 309; VBlBW 1997, 352, NVwZ-Beil. 1997, 82



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1972/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1968   1969   1970   1971   1972   1973   1974   1975   ...   2201
VGH Ba-Wü 1 S 1143/96, Urteil v. 26.03.97; InfAuslR 1997, 309; VBlBW 1997, 352, NVwZ-Beil. 1997, 82 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1316.pdf Leitsätze:" Die Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gefordert werden, wenn der Aufenthalt des Auslän­ders nur geduldet wird. Eine Ver­pflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn die vom Verpflichteten übernom­mene Haftung ihrem Umfang nach völlig unangemessen ist und der Verpflichtete bei Abgabe der Erklärung einer psychischen Zwangslage ausgesetzt war."

Die Ausländerbehörde war nicht berechtigt, ohne Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin eine ihrem Umfang nach unbeschränkte Haftungsübernahme entgegenzunehmen. Im Hinblick auf eine Duldung dürfen Auflagen angeordnet werden (§ 56.3 S.2 AuslG), daraus folgt, daß grundsätzlich für eine Duldung auch eine Haftungserklärung verlangt werden darf, wenn kein Anspruch auf die Duldung besteht. Vorliegend dürfte dagegen allerdings der generell geltende Abschiebestopperlaß sprechen.

Die Verpflichtung kann sich im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände als sittenwidrig erweisen (§ 138 BGB). Das ist der Fall, wenn die übernommene Haftung ihrem Umfang nach unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten völlig unangemessen ist. Die Klägerin befand sich in einer moralischen Zwangslage - während sie selbst kein originäres Interesse an der Aufnahme ihrer Eltern (etwa zur Betreuung von Kindern) hatte, war es allein ihre Absicht, sie vor den Kriegswirren in ihrer Heimat zu schützen.

Die Verpflichtete ist ohne eigenes Einkommen und Vermögen. Das Einkommen ihres ihren Eltern gegenüber nicht unterhaltsverpflichteten Ehemannes muß außer Betracht bleiben. Vor allem die unbeschränkte Haftungs­übernahme auch für Kosten im Krankheits- und Pflegefall kann vom Umfang her unübersehbar sein, es ist auch nicht ohne weiteres möglich eine Versicherung für diese Risiken abzuschließen. Stellt sich heraus, daß angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse die übernommene Haftung völlig unangemessen ist, geht das zu Lasten der Ausländerbehörde.




Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1968   1969   1970   1971   1972   1973   1974   1975   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©muhaz.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin