Anmerkung: Revisionsentscheidung dazu = BVerwG 1 B 138/97 v. 16.7.97, InfAuslR 1997, 395, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1317.pdf Das BVerwG bestätigt im das Urteil des VGH bezüglich der Frage der Sittenwidrigkeit sowie des geforderten "Wahrheitsgehaltes" (bzgl. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erklärenden), hält allerdings abweichend vom VGH auch eine Teilnichtigkeit der Verpflichtung für möglich und verweist das Verfahren insoweit an den VGH zurück.
VGH Baden-Württemberg Urteil 1 S 1143/96 v. 26.03.97; InfAuslR 1997, 309; VBlBW 1997, 352, NVwZ-Beil. 1997, 82www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1316.pdf Leitsätze:" Die Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gefordert werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers nur geduldet wird. Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn die vom Verpflichteten übernommene Haftung ihrem Umfang nach völlig unangemessen ist und der Verpflichtete bei Abgabe der Erklärung einer psychischen Zwangslage ausgesetzt war."