VG Frankfurt/M Urteil 6 E 3494/95 (§) v. 27.05.97 (nicht rechtskr.) IBIS C1318, NVwZ-Beil. 1997, 84 Sozialhilfekosten können aufgrund einer zugunsten Verwandter bosnischer Kriegsflüchtlinge, die eine Duldung erhalten haben, abgegebenen Verpflichtungserklärung zurückgefordert werden, § 14 AuslG steht der Wirksamkeit nicht entgegen (wird ausführlich begründet). Bezüglich der Krankheitskosten ist die Erklärung wegen des unkalkulierbaren Risikos jedoch unwirksam, da sittenwidrig.
VG Frankfurt/M Urteil 6 E 3557/95 (§) v. 27.05.97 (nicht rechtskr.) IBIS C1319, NVwZ-Beil. 1997, 88Sozialhilfekosten können aufgrund einer zugunsten bosnischer Kriegsflüchtlinge, die eine Duldung erhalten haben, abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht zurückgefordert werden, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119.1 BGB). Vorliegend ging es nicht wie in anderen Fällen darum, die Einreise aus Bosnien zu ermöglichen, sondern nur um die Verlegung der bereits im Bundesgebiet befindlichen Bosnier in ein anderes Bundesland zwecks gesundheitlicher Erholung nach erfolgter Magenoperation für die dafür erforderliche Zeit von voraussichtlich drei Monaten, in der der Verpflichtete die Bosnier in seiner Wohnung aufgenommen und versorgt hat. Der Verpflichtete konnte davon ausgegangen, dass bei Auszug aus seinem Haus die Erklärung erlischt.