VGH Ba-Wü Urteil 6 S 2561/96 v. 22.08.97, InfAuslR 1998, 47; NVwZ 1998, 428; VBlBW 1998, 76, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1320.pdf
Leitsatz: "Eine Person, die sich gegenüber einer Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten des Lebensunterhaltes und die Ausreisekosten eines Ausländers zu tragen, kann jedenfalls dann, wenn es sich aus der Verpflichtungserklärung selbst ergibt, dass sie nur im Rahmen des § 14 AuslG abgegeben wurde, nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde."
Vorliegend kann das Sozialamt keinen Erstattungsanspruch geltend machen, weil die Erklärung zum Zweck der Erteilung eines Visums abgegeben wurde, die Leistungsberechtigten jedoch ohne Pass und Visum (illegal) eingereist sind.
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