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VGH Hessen, Urteil 10 UE 2030/95 v. 29.08.97, IBIS C1370, InfAuslR 1998, 166; EZAR 603 Nr. 5



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VGH Hessen, Urteil 10 UE 2030/95 v. 29.08.97, IBIS C1370, InfAuslR 1998, 166; EZAR 603 Nr. 5. Leitsätze:

1. Die Erstattungspflicht gem. § 84 Abs. 1 AuslG folgt unmittelbar aus dem Gesetz und beruht nicht auf einer ent­sprechenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtung.

2. Bei der Verpflichtung gem. § 84 AuslG handelt es sich um ein einseitiges öffentlich-rechtliches Rechtsgeschäft sui generis und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54ff. VwVfG bzw. §§ 54ff HVwVfG.

3. Das Schriftformerfordernis gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist erfüllt, wenn die Urkunde allein von dem sich ver­pflichtenden Bürger unterzeichnet worden ist.

4. Eine Verpflichtung gem. § 84 AuslG kann nur für den Zeitraum der vorgesehenen Aufenthaltsdauer, also in der Regel nur für die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigung verlangt werden.

5. Eine Verpflichtung gem. § 84 AuslG für die Dauer einer gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AuslG zwingend zu ertei­lenden Duldung kann von der Ausländerbehörde bzw. der Auslandsvertretung nicht verlangt werden.

6. Die Erstattungspflicht gem. § 84 Abs. 1 AuslG ist auf die Zeit der vorgesehen Aufenthaltsdauer bzw. auf die Dauer der zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigung beschränkt.

7. Die Ausländerbehörde bzw. die Auslandsvertretung muss den sich gem. § 84 Abs. 1 AuslG verpflichtenden Bürger umfassend, sachgerecht und im Hinblick auf die im jeweiligen Einzelfall naheliegenden finanziellen Auswirkungen und Risiken belehren, die Belehrung ist von Amts wegen durchzuführen und aktenkundig zu ma­chen. Fehlt es daran, muss die Erstattung begehrende Behörde in der Regel sich diesen Umstand in der Weise zu­rechnen lassen, dass ein gleichwohl ergangener Bescheid über den Erstattungsanspruch wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.


Der VGH hat mit dem sehr ausführlich begründeten, die vorliegende Rechtsprechung zur § 84 AuslG umfassend würdigenden Urteil den vom VG zunächst für rechtmäßig erklärten Heranziehungsbescheid des Sozialamtes, der die Klägerin zur Erstattung der Leistungen für eine 5-köpfige bosnische Flüchtlingsfamilie verpflichtete, aufgeho­ben. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen.

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