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VG Braunschweig 3 A 55/04, U.v. 26.01.06, InfAuslR 2006, 389



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VG Braunschweig 3 A 55/04, U.v. 26.01.06, InfAuslR 2006, 389 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8199.pdf Dem im Jahre 1999 bundeseinheitlich benutzten Formular für eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist nicht zu entnehmen, dass sich eine zeitliche Beschränkung der Haftung nicht auf die Ausreise- und Abschiebungskosten bezieht.
SG Düsseldorf S 35 AS 245/06 ER, B.v. 05.12.06 www.sozialgerichtsbarkeit.de Eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten gegenüber der Ausländerbehörde steht der Gewährung von Leistungen nach SGB II nicht entgegen.

Herr H verpflichtete sich lediglich, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin keine Leistungen nach BSHG in Anspruch zu nehmen braucht. Dies dürfte sich nicht auf das SGB II beziehen, denn beim SGB II handelt sich um ein Nachfolgegesetz zur Arbeitslosenhilfe (SGB III) und nicht zum BSHG. Nachfolgegesetz des BSHG ist das SGB XII.

Unabhängig davon dürfte aus der Verpflichtung, die Herr H eingegangen ist, kein Anspruch der Antragstellerin gegenüber Herrn H entstanden sein. Dies folgt aus der Tatsache, dass Herr H als Bürge einspringt. Der Bürge kann aber in der Regel nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, gegenüber dem er bürgt, nicht vom dem demjenigen, für den er bürgt.


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