BGH 1 StR 452/96, U.v. 05.11.96, IBIS e.V.: C1249, InfAuslR 4/97, 160. Nach § 92.1 Nr. 1 AuslG ist ein Aufenthalt in Deutschland ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung strafbar. § 92.1 Nr. 1 AuslG erfasst jedoch nicht den Fall, daß ein Ausländer sich mit einer Duldung außerhalb des Landes aufhält, auf das die Geltung der Duldung gemäß § 56.3 S.1 AuslG beschränkt ist. § 92.1 Nr. 1 meint in Verbindung mit § 55.1 AuslG die Duldung des Aufenthalts im Bundesgebiet, diese entfällt gemäß § 56.4 AuslG aber nur dann, wenn der Ausländer das Bundesgebiet verlässt. Solange dies nicht geschieht, "besitzt" der Ausländer eine Duldung i.s.d. § 92.1.1 AuslG.
Die räumliche Beschränkung der Duldung gehört demgegenüber zu den Nebenbestimmungen des § 56 Abs. 3 AuslG. Nach dem Wortlaut des § 36 AuslG ist der Ausländer dann nur verpflichtet, das andere Bundesland zu verlassen. Da bereits nach dem Wortlaut der Norm keine Strafbarkeit besteht, kommt es auf den gesetzgeberischen Willen, wie er sich aus den Materialien ergibt, nicht mehr an. An dem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, daß ein Ausländer, der gemäß § 55 AuslG nur geduldet ist, gegenüber Asylbewerbern mit räumlich beschränkter Aufenthaltsgestattung bevorzugt ist, die sich gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG bei wiederholtem Verstoß gegen die räumliche Beschränkung strafbar machen.
Anmerkung: Fraglich erscheint auch die Möglichkeit der Ahndung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit, da der diesbezüglich einschlägige § 93.3 AuslG keinen Verweis auf einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung enthält. Selbst wenn dies zulässig wäre, stellt die Ordnungswidrigkeit aber keinen Straftatbestand dar, der Verstoß kann also keine Vorstrafe zur Folge haben.
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